:: DK0-Deponie BrunnBME verfügt über eine abfallrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Inertabfalldeponie nahe der Anschlussstelle Mainburg der Bundesautobahn A93.

Inertabfalldeponie

Auf unserer Inertabfalldeponie Brunn dürfen Abfälle abgelagert bzw. verwertet werden, die den Anforderungen der DK0 gem. Deponieverordnung (DepV), LfU Merkblatt 3.6/3 und der Deponie-Info 10 (LfU) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

Folgende Abfälle sind zur Ablagerung bzw. Verwertung per Bescheid zugelassen:

AVV-Schlüssel Abfallbezeichnung
01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen
01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen
01 05 99 Abfälle a. n. g.
10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
10 01 03 Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz
10 01 15 Rost und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen
10 09 03 Ofenschlacke
10 09 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen
10 09 08 Gießformen und –sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen
10 10 03 Ofenschlacke
10 10 06 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen
10 10 08 Gießformen und –sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen
10 11 03 Glasfaserabfall (nur ohne organische Bindemittel)
10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)
10 13 01 Abfall von Rohgemenge vor dem Brennen (Ohne Gips)
10 13 06 Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) (Ohne Gips)
10 13 11 Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen (Ohne Gips)
10 13 14 Betonabfälle und Betonschlämme (Ohne Gips)
15 01 07 Verpackungen aus Glas (mit Ausnahme von Verpackungen des Dualen Systems)
16 11 04 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen
16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05
17 01 01 Beton
17 01 02 Ziegel
17 01 03 Fliesen, Ziegel, Keramik
17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen
17 02 02 Glas
17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen
17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt
17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt
17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung
19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen
19 03 07 Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen
19 12 05 Glas
19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen
19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen
19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen
19 13 08 Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen
20 01 02 Glas
20 02 02 Boden, Steine

 

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